Digitale Pflegeanwendungen sind seit 2021 im Leistungskatalog der Pflegeversicherung verankert. Pflegebedürftige haben nach § 40a SGB XI einen Anspruch darauf. Vier Jahre lang lief dieser Anspruch ins Leere, weil es nichts gab, worauf er sich hätte richten können: Das Verzeichnis des BfArM blieb leer.
Der Grund lag nicht in mangelndem Interesse, sondern in der Reihenfolge des Verfahrens. Hersteller mussten Sicherheit, Datenschutz und den pflegerischen Nutzen vollständig nachweisen, bevor sie überhaupt einen Antrag stellen konnten. Für ein Produkt, das noch keinen Umsatz erzeugt, ist eine vorgezogene Nutzenstudie ein wirtschaftlich kaum darstellbarer Posten. Entsprechend gingen beim BfArM über Jahre nur sehr wenige Anträge ein – gelistet wurde keine einzige Anwendung.
Die Folge war ein doppelter Stillstand. Pflegebedürftige und Angehörige konnten eine Leistung nicht abrufen, von der sie meist nicht einmal wussten, dass sie existiert. Und Anbieter, die inhaltlich passende Produkte gebaut hatten, wichen in Selbstzahler- oder Kassen-Kooperationsmodelle aus, weil der reguläre Erstattungsweg praktisch verschlossen war.
Diese Vorgeschichte erklärt, warum die Änderung zum 1. Januar 2026 mehr ist als eine Verfahrensanpassung. Sie schaltet einen Anspruch scharf, der bis dahin nur auf dem Papier bestand – und sie schafft für die erste Generation gelisteter Anwendungen eine Marktsituation ohne Wettbewerber, aber auch ohne Vorbilder.