العلم والوضع القانوني

ما هو مُثبت، وما هو منظَّم، وما نفترضه.

ثماني مقالات عن الوضع القانوني بعد قانون BEEP، وعن أرقام الرعاية المنزلية، وعن حاجز اللغة في مهنة التمريض، وعن مشروع التقييم الخاص بنا. المصادر مذكورة أسفل كل مقال. ما هو افتراض موسوم كافتراض.

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Ein Leistungsanspruch ohne Leistung: vier Jahre leeres DiPA-Verzeichnis

Digitale Pflegeanwendungen sind seit 2021 im Leistungskatalog der Pflegeversicherung verankert. Pflegebedürftige haben nach § 40a SGB XI einen Anspruch darauf. Vier Jahre lang lief dieser Anspruch ins Leere, weil es nichts gab, worauf er sich hätte richten können: Das Verzeichnis des BfArM blieb leer.

Der Grund lag nicht in mangelndem Interesse, sondern in der Reihenfolge des Verfahrens. Hersteller mussten Sicherheit, Datenschutz und den pflegerischen Nutzen vollständig nachweisen, bevor sie überhaupt einen Antrag stellen konnten. Für ein Produkt, das noch keinen Umsatz erzeugt, ist eine vorgezogene Nutzenstudie ein wirtschaftlich kaum darstellbarer Posten. Entsprechend gingen beim BfArM über Jahre nur sehr wenige Anträge ein – gelistet wurde keine einzige Anwendung.

Die Folge war ein doppelter Stillstand. Pflegebedürftige und Angehörige konnten eine Leistung nicht abrufen, von der sie meist nicht einmal wussten, dass sie existiert. Und Anbieter, die inhaltlich passende Produkte gebaut hatten, wichen in Selbstzahler- oder Kassen-Kooperationsmodelle aus, weil der reguläre Erstattungsweg praktisch verschlossen war.

Diese Vorgeschichte erklärt, warum die Änderung zum 1. Januar 2026 mehr ist als eine Verfahrensanpassung. Sie schaltet einen Anspruch scharf, der bis dahin nur auf dem Papier bestand – und sie schafft für die erste Generation gelisteter Anwendungen eine Marktsituation ohne Wettbewerber, aber auch ohne Vorbilder.

Quellen: BMG, Referentenentwurf zur Änderung der DiPAV (März 2026); § 40a SGB XI; betanet, DiPA-Übersicht 2026.

Das Erprobungsverfahren: Nachweis nach der Aufnahme statt davor

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP, ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Für digitale Pflegeanwendungen enthält es die Änderung, an der das Verfahren jahrelang gescheitert war: Eine DiPA kann für bis zu zwölf Monate vorläufig in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen werden, auch wenn der vollständige Nutzennachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt.

An die Stelle des fertigen Nachweises tritt ein belastbares Evaluationskonzept. Der Hersteller muss plausibel darlegen, wie er den pflegerischen Nutzen oder die Entlastung pflegender Personen innerhalb des Erprobungszeitraums belegen will. Strukturell entspricht das dem Fast-Track-Verfahren, das digitalen Gesundheitsanwendungen nach SGB V seit Jahren offensteht.

Zwei weitere Details verändern die betriebswirtschaftliche Rechnung erheblich. Die Vergütung kann parallel zum laufenden Verfahren mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen verhandelt werden und gilt rückwirkend ab dem Tag der – auch vorläufigen – Aufnahme. Und die gesonderte Erforderlichkeitsprüfung für ergänzende Unterstützungsleistungen durch das BfArM entfällt.

Für die Produktentwicklung folgt daraus eine klare Konsequenz: Das Datenmodul ist kein Nachrüstteil. Wer im Erprobungsjahr messen muss, braucht die Messpunkte bereits in der ersten produktiven Version – sonst beginnt die Frist zu laufen, bevor die Erhebung steht.

Offen bleibt die Frage der Anschlussfähigkeit. Ein Erprobungsjahr endet mit einer Entscheidung, und ein negativer Nutzennachweis führt zur Streichung aus dem Verzeichnis. Das Verfahren senkt die Eintrittshürde, es senkt nicht die Anforderung an die Evidenz.

Quellen: BEEP-Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026; § 78a SGB XI; QuickBird Medical, DiPA-Leitfaden (Juni 2026).

40 plus 30 Euro: Wie das DiPA-Budget seit Januar 2026 aufgebaut ist

Bis Ende 2025 sah das Gesetz einen einheitlichen Betrag von 53 Euro monatlich vor, aus dem sowohl die Anwendung als auch die Begleitung durch einen Pflegedienst zu bestreiten waren. Seit dem 1. Januar 2026 sind beide Positionen getrennt und angehoben: bis zu 40 Euro im Monat für die digitale Pflegeanwendung selbst, zusätzlich bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Versorgung. Das Budget wird nicht mit dem Pflegegeld, den Sachleistungen oder dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verrechnet – es kommt hinzu, statt anderes zu verdrängen.

Die Entkopplung ist mehr als eine Rechenoperation. Sie erkennt an, dass eine Anwendung in der häuslichen Pflege selten allein funktioniert. Jemand muss sie einrichten, erklären und im Zweifel wieder in Gang bringen. Genau diese Begleitleistung war unter dem alten, gemeinsamen Deckel wirtschaftlich kaum darstellbar.

Für Produkte, die von der pflegebedürftigen Person bezogen, aber gemeinsam mit einem Pflegedienst genutzt werden, passt die neue Struktur bemerkenswert genau. Sie setzt allerdings voraus, dass der Dienst die Begleitung tatsächlich anbietet und abrechnet – ein Vertriebsthema, kein technisches.

Quellen: §§ 40a, 40b SGB XI in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung; betanet, DiPA – Anspruch (2026).

86 Prozent: Die häusliche Pflege ist der Normalfall, nicht die Ausnahme

Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren in Deutschland rund 5,69 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI. Davon wurden 4,89 Millionen zu Hause versorgt, das sind 86 Prozent. Vollstationär im Pflegeheim lebten 0,80 Millionen Menschen, also 14 Prozent.

5,69 Mio.Pflegebedürftige, Ende 2023
86 %davon zu Hause versorgt
+15 %Anstieg gegenüber 2021

Der Anstieg ist steil: Gegenüber 2021 sind rund 730.000 Pflegebedürftige hinzugekommen, ein Plus von etwa 15 Prozent in zwei Jahren. Ein Teil davon geht auf den 2017 erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff zurück, der Rest auf die Alterung der Bevölkerung. Die Vorausberechnung des Statistischen Bundesamts weist je nach Annahme für 2055 zwischen 6,8 und 7,6 Millionen Pflegebedürftige aus.

Die Zahl, die in der Diskussion oft fehlt, ist die dahinter: Wer versorgt diese 4,89 Millionen Menschen? Überwiegend Angehörige, teils allein, teils in Kombination mit einem ambulanten Dienst. Es ist der am wenigsten standardisierte Teil des Versorgungssystems – und zugleich der größte.

Für digitale Unterstützung folgt daraus eine unbequeme Konsequenz. Ein Produkt, das nur professionelle Pflegekräfte adressiert, spricht die Minderheit der Versorgungssituationen an. Wer die häusliche Pflege ernsthaft entlasten will, muss mit Menschen ohne pflegerische Ausbildung arbeiten können.

Quellen: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023 (veröffentlicht 2024); Destatis, Vorausberechnung der Zahl der Pflegebedürftigen bis 2070.

Sprache als Flaschenhals: qualifiziert, aber nicht anerkannt

Der Anteil ausländischer Beschäftigter in der Pflegebranche ist zwischen 2017 und 2022 von acht auf 14 Prozent gestiegen. Diese Kräfte arbeiten jedoch überproportional häufig in Helferpositionen – nicht, weil ihre fachliche Qualifikation geringer wäre, sondern weil die formale Anerkennung an anderen Voraussetzungen hängt.

Eine davon ist die Sprache. Für die Anerkennung als Fachkraft werden Deutschkenntnisse auf B2-Niveau verlangt; bis dieser Nachweis vorliegt, ist nur eine Tätigkeit als Helferin oder Helfer möglich. Der Spracherwerb bis B2 kostet interessierte Fachkräfte nach Einschätzung aus der Praxis etwa ein Jahr – Zeit, in der die fachliche Kompetenz bereits vorhanden ist, aber nicht eingesetzt werden darf.

In der Forschung wird zudem beschrieben, dass die Sprachanforderung im Arbeitsalltag nicht nur als Qualifikationskriterium wirkt. In biographisch-narrativen Interviews berichteten zugewanderte Pflegekräfte, dass unvollständige Deutschkenntnisse auch dazu dienen können, Zuständigkeiten und Hierarchien zu markieren.

Hinzu kommt eine praktische Ebene, die von Sprachzertifikaten nicht abgedeckt wird: medizinisches Fachvokabular. Auch mit bestandener B2-Prüfung bleiben im Alltag Verständnislücken, gerade bei Anweisungen zu Maßnahmen, bei denen es auf Reihenfolge und Genauigkeit ankommt.

Daraus leitet sich unsere Arbeitsannahme ab – ausdrücklich eine Annahme, kein Befund: Wenn die Anleitung am Point of Care in der Erstsprache der versorgenden Person erfolgt, entkoppelt das die Handlungssicherheit vom Stand des Spracherwerbs. Die Deutschkenntnisse für Kommunikation mit Patient und Team bleiben notwendig; die Korrektheit der Durchführung hängt dann aber nicht mehr daran.

Quellen: bpb, Herausforderungen für zugewanderte Pflegekräfte; Hans-Böckler-Stiftung (dort zitierte Interviewstudie); IAB-Forschungsbericht „Internationalisierung der Pflege“ (2024); AOK, Interview zur Integration ausländischer Pflegekräfte.

Erweiterte Befugnisse: Was Pflegefachpersonen seit 2026 eigenverantwortlich dürfen

Dasselbe Gesetz, das den DiPA-Weg geöffnet hat, verschiebt auch die Grenze zwischen ärztlicher und pflegerischer Tätigkeit. Pflegefachpersonen dürfen seit dem 1. Januar 2026 bestimmte heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen – genannt werden unter anderem die chronische Wundversorgung, das diabetische Stoffwechselmanagement und das Demenzmanagement, dazu Tätigkeiten wie Katheterisierung und Infusionstherapie.

Der Umfang ist qualifikationsabhängig und wird in Teilen erst über Vereinbarungen der Selbstverwaltung ausgestaltet. Modellprojekte starten ab 2026, die schrittweise Umsetzung ist bis 2027/28 vorgesehen, eine Evaluation bis 2030. Ärzteverbände haben die Neuregelung kritisch kommentiert.

Für die Praxis heißt das: Die Kompetenzgrenze ist kein statischer Wert mehr. Sie verschiebt sich, sie ist teils bundeslandspezifisch, und sie hängt an nachgewiesener Zusatzqualifikation der einzelnen Person – nicht nur an ihrem Berufsabschluss.

Genau deshalb halten wir eine Rollenmatrix, die einmal geschrieben und dann eingefroren wird, für untauglich. Sie muss versionierbar sein, sie braucht ein fachjuristisches Review, und ein Einsatz muss nachträglich belegen können, welche Fassung zum Zeitpunkt der Durchführung galt.

Quellen: BMG, Pressemitteilung zur Verabschiedung des BEEP (06.11.2025); Gelbe Liste, Neuerungen ab 2026; HARTMANN, Zeitplan und Inhalt BEEP.

Zwei Sozialgesetzbücher, ein Hausbesuch: DiPA und häusliche Krankenpflege

Für Betroffene sieht es aus wie eine Versorgung. Abrechnungstechnisch sind es zwei Welten, und die Verwechslung kostet regelmäßig Zeit.

Eine digitale Pflegeanwendung ist eine Leistung der Pflegekasse nach SGB XI. Der Zugang läuft über einen formlosen Antrag; eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Voraussetzung sind ein Pflegegrad und die Listung der Anwendung im BfArM-Verzeichnis. Nach der Bewilligung erhalten Versicherte einen Freischaltcode, der die Anwendung ohne Hinterlegung privater Zahlungsdaten freischaltet.

Die häusliche Krankenpflege ist dagegen eine Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V. Sie setzt eine ärztliche Verordnung voraus, die von der Krankenkasse genehmigt werden muss – bei Bedarf nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes. Wird die Verordnung fristgerecht nach Ausstellung eingereicht, übernimmt die Kasse die Kosten bereits während der Prüfung. Seit dem 1. Juli 2026 sind diese Verordnungen grundsätzlich elektronisch über die Telematikinfrastruktur auszustellen; das Papierformular Muster 12 ist nur noch Ausnahmefall.

Unterschiedlich ist auch die Zuzahlung. Für die häusliche Krankenpflege fallen bei Erwachsenen zehn Euro je Verordnung und zehn Prozent der Kosten in den ersten 28 Kalendertagen des Jahres an, begrenzt durch die individuelle Belastungsgrenze. Beim DiPA-Budget nach § 40b SGB XI ist die Anwendung für Versicherte im Regelfall zuzahlungsfrei.

Für ein Produkt, das beides berührt, hat das eine harte Konsequenz. Ein Modul zum Scannen ärztlicher Verordnungen ist funktional wertvoll, gehört aber systematisch nicht in den DiPA-Leistungsweg. Wir führen es deshalb als eigenständiges Werkzeug für Pflegedienste, getrennt vom erstattungsfähigen Kern.

Quellen: GKV-Spitzenverband, Häusliche Krankenpflege; § 37 SGB V, § 360 Abs. 5 SGB V; Deutsches Ärzteblatt, Erläuterungen zu Muster 12; §§ 40a, 40b SGB XI.

Was wir messen wollen – und was wir noch nicht wissen

Das Erprobungsverfahren verlangt kein fertiges Wirksamkeitsergebnis, aber ein plausibles Evaluationskonzept. Wir legen unseres offen, weil wir dafür einen wissenschaftlichen Partner suchen und weil Kritik daran früh mehr wert ist als spät.

Primäre Endpunkte

  • Durchschnittliche Einsatzdauer bei vergleichbarem Leistungskomplex, mit und ohne AutaVia
  • Dauer bis zur eigenständigen Einsatzfähigkeit neuer Kräfte
  • Anteil rollenkonform durchgeführter Tätigkeiten
  • Vollständigkeitsgrad der Einsatzdokumentation

Sekundäre Endpunkte

  • Selbstberichtete Belastung pflegender Angehöriger, erhoben mit einem validierten Instrument (etwa BSFC-s)
  • Handlungssicherheit und Selbstwirksamkeit der Anwendenden
  • Abbruch- und Fluktuationsquote bei Berufseinsteigern
  • Nutzungsadhärenz über die Zeit

Als Design ist eine kontrollierte Vergleichsstudie mit Kooperationspflegediensten vorgesehen, ergänzt um die laufend erhobene Nutzungsdatenbasis. Das Datenschutzkonzept folgt den BfArM-Prüfkriterien, die im Einvernehmen mit dem BfDI und im Benehmen mit dem BSI festgelegt werden.

Die genannten Nutzeneffekte sind Hypothesen, keine belegten Ergebnisse. Ihre Überprüfung ist Gegenstand des Erprobungsjahres. Wir halten diese Unterscheidung in jeder Kommunikation gegenüber Investoren, Kostenträgern und Anwendenden durch.

Offen sind vor allem drei Punkte: die Vergleichbarkeit von Leistungskomplexen zwischen Diensten, die Frage, wie sich Einarbeitungszeit sauber operationalisieren lässt, und die Abgrenzung von Selektionseffekten bei Diensten, die sich freiwillig für einen Pilot melden. Wer dazu eine begründete Meinung hat, sollte uns schreiben.

Kooperation anfragen

Grundlage: § 78a SGB XI; BfArM-Prüfkriterien für DiPA; eigenes Konzept, Stand September 2026.